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10/10 GrundrechteNorm
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070Rechtssatz
Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist"(Hinweis E 8. August 2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. (Hier: Die Handfesselung war gerechtfertigt, da der Betroffene bereits ein selbstverletzendes Verhalten gesetzt hatte und bereits vor dem Anlegen von Handfesseln einen (ersten) Fluchtversuch auf die Fahrbahn unternommen hatte, als man ihn auf die Transportliege des Rettungswagens legen wollte. Gegenständlich musste nicht nur von der Möglichkeit einer weiteren Selbstbeschädigung, sondern auch von der Gefahr ausgegangen werden, der Betroffene werde neuerlich versuchen, sich der Verbringung in die Anstalt zu widersetzen. Der Ansicht, es hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und zwar die Ruhigstellung mit dem Gurt der Transportliege, so ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Gurt ein Herabfallen von Personen vom Tragegerät verhindert werden soll. Das bloße Anlegen des Gurtes der Transportliege gewährleistet noch nicht, dass ein Fluchtversuch selbst von bewachten Personen, sofern diese nicht von vornherein in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (was offenbar nicht der Fall war), wirksam verhindert werden kann. Zu Recht hat die Behörde daher das Anlegen von Handfesseln als unabdingbare Vorkehrung iSd § 9 Abs. 3 UbG angesehen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X08Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010