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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §32 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Dem Standpunkt des unabhängigen Bundesasylsenates, das neue Vorbringen des Asylwerbers in der Berufung erweise sich "gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als unzulässig", kann nicht gefolgt werden. § 32 Abs. 1 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 enthält keine Beschränkungen für das Vorbringen neuer Tatsachen in der Berufung. § 32 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der genannten Novelle (und der Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2004) enthält zwar die vom unabhängigen Bundesasylsenat gemeinten Regelungen, gehört aber nicht zu den Vorschriften, die gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 auch in Verfahren anzuwenden sind, in denen der Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Mai 2004 gestellt wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200278.X01Im RIS seit
30.08.2005