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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0388 E 22. Oktober 2002 RS 1(Hier: Die Ansicht der belBeh zur "ursprünglich gegebenen" Zulässigkeit der Fußfesselung ist unzutreffend. Soweit sie diese Ansicht unter Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides - über die Rechtswidrigerklärung der konkreten Fußfesselung hinausgehend - in Form weiterer (trennbarer) Feststellungen zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich diese Vorgangsweise als rechtswidrig. Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I.b) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit teilweise aufzuheben. Die belBeh hat auch bezüglich des Spruchpunktes I.a) ihre Feststellungskompetenz gemäß § 67c Abs. 3 AVG überschritten. Daher war die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene (trennbare) Feststellung, die Fixierung des Betroffenen sei "nach Art und Dauer unverhältnismäßig" bzw. "lebensgefährdend" gewesen, rechtswidrig, sodass diese Wortfolge des Spruchteiles I.a) - unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Fixierung als solcher - aufzuheben war.)Stammrechtssatz
Nach § 67c Abs. 3 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat - in Anknüpfung an die in § 67c Abs. 2 AVG für den Inhalt einer Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgestellten Erfordernisse - den angefochtenen Verwaltungsakt schlichtweg für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. auch § 79a Abs. 2 AVG). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung (vgl. E 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X10Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010