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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Berufung vorliege, habe sich nicht an den notwendigen Inhaltserfordernissen oder gar an deren differenzierter Interpretation zu orientieren, Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Berufung sei, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, dass eine Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen, und, vom Vorliegen einer Berufung sei auszugehen, wenn sich erkennen lasse, dass der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühle und deren Nachprüfung begehre, ist ihr zuzustimmen. (Hier: Die entsprechenden Anbringen laufen im vorliegenden Fall ungeachtet des Rechtes, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen zu können, alle ausschließlich auf eine Berufung gegen den Haftungsbescheid hinaus. Daraus folgt, dass eine Säumnis der belangten Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche nicht vorliegt, sodass die erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140082.X01Im RIS seit
07.12.2005