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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z11;Rechtssatz
Was die Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997 anlangt, so ist das Verbrechen des Raubes zwar wegen der durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkten Willensbeugung des Opfers zweifellos verwerflich. Es ist einzuräumen, dass die Furcht des Raubopfers auf Grund der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben nicht deshalb geringer ist, weil der Täter anstelle der vorgetäuschten Faustfeuerwaffe nur eine Spielzeugpistole verwendet hat. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997 ist aber ein objektiver Maßstab anzulegen. Objektiv gesehen ist die Drohung mit einer Spielzeugpistole nicht gefährlich. Gefahren können sich bei einer derartigen Tat(hier: Banküberfall mit Softgunpistole) aus Reaktionen der bedrohten Personen oder der ihnen Hilfeleistenden ergeben (Hinweis E 20. September 2001, 2001/11/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110061.X01Im RIS seit
31.08.2005