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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0582 E 31. März 2005 RS 5 (Hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der §§ 5 und 5a AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101, anzuwenden.)Stammrechtssatz
Es trifft grundsätzlich zu, dass sich aus Art. 3 EMRK - unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können (vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards" in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200224.X02Im RIS seit
30.08.2005