RS Vwgh 2005/7/26 2005/20/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0582 E 31. März 2005 RS 5 (Hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der §§ 5 und 5a AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101, anzuwenden.)

Stammrechtssatz

Es trifft grundsätzlich zu, dass sich aus Art. 3 EMRK - unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können (vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards" in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200224.X02

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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