Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0095 E 31. Mai 2005 RS 6 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Maßgeblich bei der Beurteilung des sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200224.X03Im RIS seit
30.08.2005