RS Vwgh 2005/7/26 2005/11/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0240 E 25. November 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr DIE ANNAHME BEGRÜNDET sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Hinweis E 23.4.2002, 2002/11/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110061.X04

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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