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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0240 E 25. November 2003 RS 2Stammrechtssatz
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr DIE ANNAHME BEGRÜNDET sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Hinweis E 23.4.2002, 2002/11/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110061.X04Im RIS seit
31.08.2005