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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0038 E 31. Mai 2005 RS 6Stammrechtssatz
Der vorliegende Fall - behördeninterne Nichtweiterleitung der Zustimmungserklärung eines anderen Staates und Fehlen aktenkundiger Bemühungen um eine Übergabe des (nach dem beigefügten Datum) längst unterfertigten Bescheides des Bundesasylamtes durch allein schon die gesetzliche Frist weit überschreitende Zeiträume - gibt nicht Anlass, unter dem Gesichtspunkt mangelnder "Machbarkeit" an der Zweckmäßigkeit der vom Gesetzgeber gemäß § 24a Abs. 8 AsylG 1997 normierten Frist in den Fällen des § 5 AsylG 1997 zu zweifeln.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200333.X04Im RIS seit
22.09.2005