RS Vwgh 2005/7/26 2005/20/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
EURallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/20/0038 E 31. Mai 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Der vorliegende Fall - behördeninterne Nichtweiterleitung der Zustimmungserklärung eines anderen Staates und Fehlen aktenkundiger Bemühungen um eine Übergabe des (nach dem beigefügten Datum) längst unterfertigten Bescheides des Bundesasylamtes durch allein schon die gesetzliche Frist weit überschreitende Zeiträume - gibt nicht Anlass, unter dem Gesichtspunkt mangelnder "Machbarkeit" an der Zweckmäßigkeit der vom Gesetzgeber gemäß § 24a Abs. 8 AsylG 1997 normierten Frist in den Fällen des § 5 AsylG 1997 zu zweifeln.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200333.X04

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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