RS Vwgh 2005/7/26 2004/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
20/03 Sachwalterschaft
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
MRK Art3;
SPG 1991 §46 Abs1;
SPG 1991 §46 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2 idF 2002/I/104;
UbG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070

Rechtssatz

Schläge auf die Rückseite des Körpers des Betroffenen, während dieser mit gefesselten Händen auf dem Bauch liegt, stellen Verstöße gegen Art 3 MRK dar(Hinweis E VfGH 12. Dezember 1998, B1341/97, VfSlg 15372, zur potenziellen Konventionswidrigkeit von Schlägen). Nichts anderes gälte schon angesichts der liegenden Position des Betroffenen für den Fall, dass der Betroffene in dieser Lage Beißversuche unternommen hätte. Die Rechtsansicht, dass schon im Hinblick auf den Maßnahmencharakter der Misshandlungen die dabei ausgesprochenen Beschimpfungen "irrelevant" seien und nicht gesondert beurteilt werden dürften, ist unzutreffend (Hinweis E VfGH 12. Dezember 1998, B1341/97, VfSlg 15372). Der VwGH teilt die Rechtsansicht des VfGH, dass behauptete Beleidigungen, die im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung (hier: § 46 Abs 1 und 2 SPG 1991 iVm § 9 UbG) erfolgt sind, im Grunde des § 88 Abs. 2 SPG 1991 mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X12

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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