RS Vwgh 2005/7/26 2001/14/0135

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;

Rechtssatz

§ 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 hat nicht zur Tatbestandsvoraussetzung, dass der Kauf der Gesellschaftsanteile ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs von Verlustabzügen erfolgt ist. Anders als nach der Rechtslage vor Schaffung der gegenständlichen Bestimmung durch das KStG 1988 (vgl. dazu zusammenfassend Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Tz. 68.4) bedurfte es zur Versagung des Verlustabzugs nicht der Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung im Sinne des § 22 BAO. Solcherart trifft es nicht zu, dass bereits das Vorliegen eines (einzigen) außersteuerlichen Grundes für den Erwerb der Gesellschaftsanteile dazu führen müsste, ungeachtet der vorgenommenen wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Struktur der Kapitalgesellschaft die vor der Änderung der Struktur erwirtschafteten Verluste nach der Strukturänderung weiterhin zum Abzug zuzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140135.X05

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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