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E1ENorm
11997E012 EG Art12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036Rechtssatz
In der Art der hier vorliegenden Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. November 2001 betreffend die vom Bundesministerium für Finanzen vorgenommene Ausschreibung der Neuerteilung der Konzessionen zur Durchführung der Sofortlotterien gemäß § 9 Glücksspielgesetz, der Klassenlotterie gemäß § 10 Glücksspielgesetz und der Nummernlotterien gemäß § 12 Glücksspielgesetz im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2019 liegt - selbst wenn man die Anwendung der "Grundsätze des Vergabeverfahrens" auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bejahen wollte - kein Verstoß gegen das "Gebot der Transparenz":
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. I-10745, nämlich dargelegt (Rdnr. 61), dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließe, damit festgestellt werden könne, ob es beachtet worden sei. Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz müsse der Auftraggeber zugunsten potentieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden (Rdnr. 62); es sei Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde (Rdnr. 63). Da in dem eben erwähnten Verfahren Telaustria und Telefonadress die dort gegenständliche Ausschreibung gleichfalls (nur) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und nicht etwa durch Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft erfolgt war, ist somit davon auszugehen, dass für Dienstleistungskonzessionen der hier vorliegenden Art die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung allein jedenfalls nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Geht man nun weiters davon aus, dass etwa wirtschaftlich ähnlich bedeutsame Mobilfunkkonzessionen gleichfalls (nur) durch Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen waren (Hinweis E 7. Juni 2000, 2000/03/0058), kann auch im Beschwerdefall nicht von einer unüblichen und der wirtschaftlichen Bedeutung nicht angemessenen Art der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ausgegangen werden. Eine solche Veröffentlichung entspricht selbst dann, wenn sie erstmals vorgenommen wird, dem "Gebot der Transparenz" zweifellos.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0324 Telaustria VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X01Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011