RS Vwgh 2005/8/4 2005/17/0056

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwRallg;

Rechtssatz

Verordnungen über die Einrichtung flächendeckender Kurzparkzonen sind gerade dann rechtmäßig kundgemacht, wenn sie nicht entlang den die Bezirke begrenzenden Straßenzügen, sondern durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten in die und aus den jeweiligen Bezirken gekennzeichnet werden. Wenn nun Kurzparkzonen in den "Grenzstraßen", soweit dies notwendig ist, aus den flächendeckenden Kurzparkzonen ausgenommen und eigens verordnet sowie entlang diesen Straßen durch Vorschriftszeichen kundgemacht werden, so sind gegen diese Vorgangsweise keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden (Hinweis E 24. Juni 1997, 97/17/0172).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170056.X03

Im RIS seit

15.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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