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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Verordnungen über die Einrichtung flächendeckender Kurzparkzonen sind gerade dann rechtmäßig kundgemacht, wenn sie nicht entlang den die Bezirke begrenzenden Straßenzügen, sondern durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten in die und aus den jeweiligen Bezirken gekennzeichnet werden. Wenn nun Kurzparkzonen in den "Grenzstraßen", soweit dies notwendig ist, aus den flächendeckenden Kurzparkzonen ausgenommen und eigens verordnet sowie entlang diesen Straßen durch Vorschriftszeichen kundgemacht werden, so sind gegen diese Vorgangsweise keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden (Hinweis E 24. Juni 1997, 97/17/0172).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170056.X03Im RIS seit
15.09.2005