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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AusschreibungsG §7Leitsatz
Ausschreibungsgesetz; keine Parteistellung des Bewerbers im Ausschreibungsverfahren; Bestellungsdekret kein Bescheid im Hinblick auf §40 Abs2 BDG 1979Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. a) Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat sich - neben anderen Beamten - um die zur Besetzung ausgeschriebene Funktion eines Leiters der Abteilung 7 der Sektion IV im Bundesministerium für Verkehr beworben.
Mit Dekret des Bundesministers für Verkehr vom 27. Feber 1981 wurde der Beteiligte Dr. W. St. zum Leiter der genannten Abteilung bestellt. Der Inhalt des Dekrets wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag (27. Feber 1981) vom Sektionsleiter mitgeteilt.
b) Gegen das Bestellungsdekret des Bundesministers für Verkehr vom 27. Feber 1981 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
c) In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift und in der Äußerung des Beteiligten wird die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Gemäß §7 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. 700/1974, erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches dem Bewerber kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion. Er hat keine Parteistellung.
In §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (BDG 1979), ist die Änderung der Verwendung eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle geregelt. In Abs2 dieses Paragraphen ist vorgesehen, daß die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer - gemäß §38 Abs5 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügenden - Versetzung gleichzuhalten ist, wenn bestimmte - im vorliegenden Fall im einzelnen nicht relevante - Voraussetzungen vorliegen, die für den Beamten eine Verschlechterung bedeuten.
3. Mit dem angefochtenen Bestellungsdekret des Bundesministers für Verkehr wurde der Beteiligte Dr. W. St., Leiter des Referates Präs. I/1 im Bundesministerium für Verkehr, zum Leiter der Abteilung IV/7 im genannten Bundesministerium bestellt. Dieser - den bestellten Beamten begünstigenden - Verfügung der Verwendungsänderung kommt, da auf sie die Voraussetzungen des §40 Abs2 BDG 1979 nicht zutreffen, nach dem BDG 1979 infolgedessen kein Bescheidcharakter zu. Mit dieser Beurteilung stimmt auch §7 des Ausschreibungsgesetzes überein, weil dort ausdrücklich festgelegt ist, daß dem Bewerber kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion zukommt und er im Verfahren keine Parteistellung hat.
Aus dem Umstand, daß das angefochtene Bestellungsdekret kein Bescheid ist, ergibt sich im übrigen auch, daß ihm kein mit einer (oder mehreren) Parteien durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen hatte und daß daher (auch) dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zugekommen ist.
Im Hinblick darauf ist auf das übrige Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.
4. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG idF der Nov. BGBl. 353/1981 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungsänderung (Dienstrecht), Bescheidbegriff, Parteistellung DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B189.1981Dokumentnummer
JFT_10188795_81B00189_00