RS Vwgh 2005/8/4 2001/17/0158

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §219;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 219 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Eine im wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen schuldhaftem Fehlverhalten und dessen steuerlicher Auswirkung allenfalls erblickbare Härte ist unmittelbares und gewolltes Ergebnis des § 219 BAO (Hinweis E 17. September 1997, 93/13/0080; E 19. Oktober 1992, 91/15/0017). Die Einhebung von Säumniszuschlägen ist nicht schon deshalb unbillig, weil den Abgabenschuldner an der verspäteten Entrichtung der Abgaben kein oder nur ein geringfügiges Verschulden trifft (Hinweis E 22. März 1995, 94/13/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170158.X02

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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