Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52;Rechtssatz
Fahrzeuglenker müssen auf Grund der zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderlichen Ausbildung wissen, dass lediglich den in der Straßenverkehrsordnung angeführten Verkehrszeichen, nicht jedoch Straßenschildern dahingehend Bedeutung zukommt, welche Ge- oder Verbote der Fahrzeuglenker an der konkreten Örtlichkeit einhalten muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170056.X01Im RIS seit
15.09.2005