RS Vwgh 2005/8/4 2004/17/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §14 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036

Rechtssatz

Das Glücksspielgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (vgl. etwa zu einer derartigen Regelung im Bereich des Telekommunikationsrechts das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 2000/03/0058, VwSlg 15438 A/2000). Insbesondere aus dem ersten Satz des § 14 Abs. 5 GspG ergibt sich, dass nur eine Konzession für den jeweiligen Bereich zu erteilen ist. Ist aber nur eine Konzession für den jeweiligen Bereich zu erteilen, dann bedeutet dies auch, dass eine allfällige Verfahrensgemeinschaft nur für den Bereich bestehen kann, bei dem mindestens zwei Anträge vorliegen. Im Beschwerdefall hat sich die beschwerdeführende Partei (nur) um eine Konzession nach § 9 GSpG beworben. Eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft könnte daher nur in diesem Umfang begründet worden sein, nicht aber hinsichtlich der Klassenlotterie (§ 10 GSpG) und den Nummernlotterien (§ 12 GSpG).

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X09

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten