Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §14 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036Rechtssatz
Das Glücksspielgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (vgl. etwa zu einer derartigen Regelung im Bereich des Telekommunikationsrechts das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 2000/03/0058, VwSlg 15438 A/2000). Insbesondere aus dem ersten Satz des § 14 Abs. 5 GspG ergibt sich, dass nur eine Konzession für den jeweiligen Bereich zu erteilen ist. Ist aber nur eine Konzession für den jeweiligen Bereich zu erteilen, dann bedeutet dies auch, dass eine allfällige Verfahrensgemeinschaft nur für den Bereich bestehen kann, bei dem mindestens zwei Anträge vorliegen. Im Beschwerdefall hat sich die beschwerdeführende Partei (nur) um eine Konzession nach § 9 GSpG beworben. Eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft könnte daher nur in diesem Umfang begründet worden sein, nicht aber hinsichtlich der Klassenlotterie (§ 10 GSpG) und den Nummernlotterien (§ 12 GSpG).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X09Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011