Index
E1ENorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036Rechtssatz
Sowohl nach § 30j Abs. 1 GmbHG als auch nach § 95 Abs. 1 AktG ist es Aufgabe des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftsführung zu überwachen. Eine derartige Überwachung der Geschäftsführung durch Gesellschaftsorgane liegt auch im Interesse des Spielers als eines potentiellen Gläubigers der dienstleistenden Kapitalgesellschaft. Dies zeigt sich u.a. auch daran, dass im Falle des Versagens dieser internen Überwachung ein Gesellschaftsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen direkte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Aufsichtsratmitglied hat (vgl. etwa Schärf, Rieger Bank - OGH zu Fragen der Haftung der Aufsichtsräte - Ende der Fragen?, GesRZ 2004, 39, allgemein und im Text ab FN 66 zur Haftung des Aufsichtsrats mwN aus der Rechtsprechung). Das in § 14 Abs. 2 Z 3 GSpG normierte Erfordernis eines Aufsichtsrates für eine Kapitalgesellschaft trägt der ordnungspolitischen Zielsetzung eines größtmöglichen Schutzes des Spielers Rechnung. Die mit dieser Bestimmung einem Antragsteller auferlegte Beschränkung ist auch nicht außer Verhältnis zu dieser Zielvorgabe des Glücksspielgesetzes, handelt es sich dabei doch um eine Maßnahme, wie sie ohnedies schon auf Grund allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Vorschriften für Kapitalgesellschaften einer bestimmten Größenordnung vorgesehen ist. Das Erfordernis des Vorliegens eines Aufsichtsrates erweist sich als im Sinne der Rechtsprechung des EuGH durch die ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielgesetzes gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X05Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011