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E1ENorm
11997E086 EG Art86 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 5 GSpG dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden, solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist; treten mehrere Konzessionswerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen demjenigen Bewerber die Konzession zu erteilen, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt (§ 14 Abs. 2 Z 5 GSpG). Diese gesetzliche Regelung hat zum Ziel und zur Folge, dass nur ein Unternehmen die (jeweils beantragte) Konzession erhält. Damit hat aber nicht jeder (die im § 14 Abs. 2 leg. cit. für alle Bewerber normierten gesetzlichen [Mindest-]Voraussetzungen erfüllende) Konzessionswerber einen Anspruch auf Erteilung der Konzession, sondern nur der, der die in der genannten Gesetzesstelle aufgestellten Voraussetzungen im Hinblick auf den besten Abgabenertrag erfüllt. Damit wird diesem im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG ein Recht gewährt, das andere von einer gleichartigen Tätigkeit im Konzessionsbereich ausschließt. Durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts an ein Unternehmen wird nämlich der Wettbewerb auf dem von dem Recht betroffenen Markt ausgeschlossen, weil allein diesem Unternehmen ein bestimmtes Tätigwerden unter Ausschluss der anderen Marktteilnehmer vorbehalten wird (vgl. Hochbaum/Klotz in Von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6, Rz 23 zu Art. 86 EG); darin liegt auch der Unterschied zu einer Regelung, die jedem Konzessionswerber bei Erfüllen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Tätigkeit auf dem vom Recht betroffenen Markt einräumt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X07Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011