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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin durch die Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" (Hinweis E 11. Dezember 1992, 91/17/0018; E 4. August 2005, 2003/17/0304) eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes erblicken möchte, weil bei einem solchen Begriffsverständnis die Eigentümer von Gebäuden mit Schräg- oder Walmdächern (hier: gegenüber Eigentümern von Gebäuden mit Flachdach) bevorzugt würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der oben angeführten Rechtsprechung die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung in der typischerweise eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit von Dachgeschoßen durch Dachschrägen liegt, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht veranlasst sieht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170283.X03Im RIS seit
07.09.2005Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009