RS Vwgh 2005/8/4 2003/17/0283

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführerin durch die Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" (Hinweis E 11. Dezember 1992, 91/17/0018; E 4. August 2005, 2003/17/0304) eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes erblicken möchte, weil bei einem solchen Begriffsverständnis die Eigentümer von Gebäuden mit Schräg- oder Walmdächern (hier: gegenüber Eigentümern von Gebäuden mit Flachdach) bevorzugt würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der oben angeführten Rechtsprechung die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung in der typischerweise eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit von Dachgeschoßen durch Dachschrägen liegt, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht veranlasst sieht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170283.X03

Im RIS seit

07.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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