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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0178 E 22. März 1999 RS 3 (Hier ohne die Wortgruppe zwischen den Gedankenstrichen im zweiten Satz; dass der Beschuldigte bei seiner Interpretation des zeitlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone der Tafel mit der Bezirks- und Straßenbezeichnung an dem seinem Abstellort nächstgelegenen Gebäude mehr Bedeutung zugemessen hat als den bei der Einfahrt zur Straße, in der der gewählte Abstellort lag, aufgestellten Verkehrszeichen im Sinne des § 52 Z 13d StVO, stellt keinen besonderen oder außergewöhnlichen Umstand dar, nach welchem die Unkenntnis der Gebührenpflicht als entschuldigt angesehen werden könnte.)Stammrechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E 16.11.1984, 83/17/0063). War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten - einem deutschen Staatsbürger - als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen oder außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodass die Unkenntnis der Gebührenpflicht von der Behörde mit Recht nicht als entschuldigt angesehen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170056.X04Im RIS seit
15.09.2005