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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht im Zusammenhang mit dem Berechnungsmodus des Kanalisationsbeitrages in § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr bildet. Aus diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder die für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen (Hinweis E 15. Dezember 2003, 2003/17/0309; E 18. Dezember 1992, 89/17/0193 und 89/17/0063; VfGH E 3. Dezember 1977, B 71/76, Slg. Nr. 8188; VfGH B 26. September 1994, B 993/94; VfGH B 23. September 1996, B 3193/95). (Hier: Die Beschwerdeführerin rügt den Berechnungsmodus des Kanalisationsbeitrages in § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 als verfassungswidrig, weil das Stmk KanalAbgG 1955 nur eine schematische Berechnung durch die Bildung eines Vervielfachers der verbauten Fläche kenne und nicht die unterschiedliche Größe der einzelnen Geschoßflächen berücksichtige.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170283.X04Im RIS seit
07.09.2005Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009