RS Vwgh 2005/8/10 2001/13/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2005
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 lite;
BewG 1955 §3;
HGB §167 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0287 E 10. August 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0049 E 26. November 1990 VwSlg 6554 F/1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer KG an Kommanditisten mit negativem Kapitalanteil kommt nur so weit in Betracht, als sich der Kommanditist verpflichtet hat, über seine Einlage hinaus am Verlust der KG teilzunehmen. Wurde eine solche am Bewertungsstichtag bestehende Verpflichtung nicht begründet, kommt die Vorschrift des § 167 Abs 3 HGB zum Tragen, wonach der Kommanditist an dem Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Daraus folgt, daß Kommanditisten über den genannten Betrag hinaus an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit diese die Aktiven übersteigen, kein Anteil zusteht, jene also dem Komplementär zuzurechnen sind (Hinweis E 27.5.1983, 82/17/0159, VwSlg 5790 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130288.X02

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten