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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002 (AbgRmRefG), hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird, oder dies der Referent für erforderlich hält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor dem AbgRmRefG (Hinweis E 11. Mai 2005, 2001/13/0039) ist ein in einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung gestelltes Ansuchen auf mündliche Verhandlung verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005130078.X02Im RIS seit
21.09.2005