RS Vwgh 2005/8/10 2001/13/0018

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0019 Besprechung in:SWI 6/2006, S 273-285;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 RS 1(hier ohne Hinweis auf § 44 UmgrStG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO (bzw § 44 UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130018.X01

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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