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E3L E09202000Norm
31990L0435 Mutter/Tochter-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0019 Besprechung in:SWI 6/2006, S 273-285;Rechtssatz
Im konkreten Fall lag eine ausschließlich zur Umgehung nationaler (österreichischer) Abgaben dienende ungewöhnliche und unangemessene Gesamtgestaltung (und nicht nur "die Ausnützung einer gemeinschaftsrechtlich zulässigen Förderung in einem anderen Mitgliedstaat") vor. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einzelfalles (Existenz der irischen Gesellschaften nur zur Veranlagung von in Form von Gesellschafterzuschüssen überlassenen Liquiditätsüberschüssen der abgabepflichtigen AG, keine Sinnhaftigkeit der Einschaltung dieser Gesellschaften zur Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffend die in Rede stehenden konservativen Festgeldveranlagungen in Schillingwährung) erachtete es die Abgabenbehörde als zutreffend, dass der den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung (in Form direkter Veranlagungen durch die Abgagepflichtige) im Sinne des § 22 BAO zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart die in beträchtlicher Höhe erfolgte Umgehung der strittigen nationalen Abgaben zu verhindern sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung, die österreichischen Unternehmen eine "Partizipation" an gemeinschaftsrechtlich gebilligten Förderungsmaßnahmen für die so genannte "Custom House Dock Area" in Irland weder allgemein versagt noch eine den Zielrichtungen (Schaffung wettbewerbsneutraler steuerlicher Regelungen für Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) der "Mutter-Tochter-Richtlinie" (Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990, ABl. EG Nr. L 225 S 6) zuwiderlaufende "allgemeine und überschießende Missbrauchsregelung" beinhaltet, keinen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu erblicken (Hinweis Loukota, Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften, SWI 2005, S. 205 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130018.X06Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013