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E6JNorm
62000CJ0436 VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0019 Besprechung in:SWI 6/2006, S 273-285;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte im Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, wobei aber bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind (Hinweis EuGH U 21. November 2002, C-436/00, X und Y, Rn 42). Der Anwendung des § 22 BAO ist damit im Einzelfall auch im Geltungsbereich gemeinschaftsrechtlicher Normen (der Beschwerdefall betrifft u.a. Streitzeiträume nach dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw. zur EU) nicht der Boden entzogen (Hinweis Tumpel, Steuerumgehung im DBA-Recht und EG-Grundfreiheiten, in Lang/Jirousek (Hrsg.), Praxis des Internatonalen Steuerrechts, FS Loukota, Wien 2005, S. 589).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0436 VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130018.X05Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013