RS Vwgh 2005/8/10 2005/13/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Weshalb es sich bei der mit Hilfe des aufgenommenen Darlehens geleisteten Zuwendung des Abgabepflichtigen, eines Bürgermeisters, an den örtlichen Fußballverein nicht um eine freiwillige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 gehandelt haben sollte, vermag der Abgabepflichtige auch mit dem Hinweis auf seine politische Laufbahn, die Erforderlichkeit der Erhaltung des Vertrauens in das von ihm gegebene Wort hinsichtlich der finanziellen Rettung des Fußballvereins und die damalige lokalpolitische Situation nicht plausibel zu machen. Dass der Leistung des Abgabepflichtigen an den Verein irgendeine wirtschaftliche Gegenleistung an ihn gegenüber gestanden wäre, die ihr die Freiwilligkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 genommen hätte, hat der Abgabepflichtige nie behauptet. Zusagen des Abgabepflichtigen in seiner Eigenschaft als Bürgermeister durften von niemandem im Sinne seiner Bereitschaft verstanden werden, das finanzielle Überleben des Fußballvereines mit eigenen Geldmitteln zu sichern. Wenn der Abgabepflichtige das - seiner Schilderung des Sachverhaltes zu entnehmende - Schwinden seiner politischen Möglichkeiten im damaligen Zeitraum auf dem von ihm geschilderten Weg zu kompensieren versuchte, dann berechtigte den Abgabepflichtigen diese Vorgangsweise steuerrechtlich nicht dazu, den mit diesem Engagement bewirkten wirtschaftlichen Aufwand im Wege einer Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes auf die Allgemeinheit zu überwälzen. (Hier: Der Abgabepflichtige war viele Jahre hindurch Bürgermeister einer Stadt, welche Funktion er mit dem 31. Dezember 2001 zurücklegte. Im Bestreben, den von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten geplagten örtlichen Fußballverein im Jahr vor einem Bestandsjubiläum dieses Vereins finanziell zu retten, setzte sich der Abgabepflichtige im Jahre 2001 erfolgreich dafür ein, dass dem Verein von der Stadtgemeinde eine Subvention von über S 500.000,-- zugewendet wurde. Dieser Betrag reichte allerdings nicht dazu aus, den drohenden Untergang vom Verein abzuwenden. Da der Abgabepflichtige nach der gegebenen lokalpolitischen Lage mit einer Zustimmung des Gemeinderates zur Zuwendung weiterer Geldmittel an den Verein nicht mehr rechnen konnte, in der Öffentlichkeit aber Zusagen zur Rettung des Vereines gemacht hatte, die einzuhalten ihm auch im Hinblick auf die für das Jahr 2002 vorgesehenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen ausreichend wichtig war, nahm er am 19. Dezember 2001 einen Bankkredit in Höhe von S 460.000,-- auf und folgte den Funktionären des Vereines noch am gleichen Tag einen Betrag von S 456.200,-- "als Aushilfe für die teilweise Bezahlung der Spielerforderungen" aus.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130049.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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