RS Vwgh 2005/8/10 2005/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2005
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0119, mwN; E 30. Mai 2001, 95/13/0226; Ruppe, UStG 19942, § 11 Tz 60). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130059.X01

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten