RS Vwgh 2005/8/10 2005/13/0049

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Werbewirkung ist als Tatbestandsvoraussetzung nur des Ausnahmefalles der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0071; E 2. August 2000, 97/13/0096; E 3. Mai 2000, 98/13/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130049.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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