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21/01 HandelsrechtNorm
FinStrG §28 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0287 E 10. August 2005Rechtssatz
Dass die stillen Gesellschafter (wie auch Kommanditisten) als Mitunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz Gesamtschuldner der Gewerbesteuer sind, ändert nichts daran, dass sie nach dem Gesellschaftsverhältnis unstrittig nicht zur Kostentragung verpflichtet sind und ihnen daher gegebenenfalls ein entsprechender Rückgriff gegen den Geschäftsherrn zusteht, was auch für allfällige Haftungen nach § 28 Abs. 6 FinStrG gilt (Hinweis E 5. August 1993, 93/14/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130288.X05Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016