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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0287 E 10. August 2005Rechtssatz
Als verfehlt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Einheitswertbescheide mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht für endgültig erklärt. Bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer solchen Endgültigerklärung durch die Berufungsbehörde bejaht. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist in einer solchen Vorgangsweise nicht zu erkennen. Die im Schrifttum (Hinweis Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130288.X07Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016