TE Vfgh Erkenntnis 1981/12/14 B415/78

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Veröffentlicht am 14.12.1981
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AVG §42 Abs1
AVG §42 Abs2

Leitsatz

AVG 1950; keine Bedenken gegen §42 Abs1 und 2; Zurückweisung einer Berufung wegen eingetretener Präklusionsfolgen

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Puchberg vom 1. März 1978 wurde der Ersten burgenländischen gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft reg. Gen. m. b. H., mit dem Sitz in P., Bgld., die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. 2237/1 KG P. erteilt. Die dagegen vom Beschwerdeführer als Anrainer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Puchberg vom 30. März 1978 gemäß §66 Abs4 iVm §42 Abs1 und Abs2 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer bei der am 7. November 1977 stattgefundenen Bauverhandlung das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die vorliegende Berufung sei daher im Hinblick auf die Präklusionsfolgen des §42 Abs1 und 2 AVG 1950 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 30. März 1978 erhobene Vorstellung hat die Nö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 24. Mai 1978 gemäß §61 Abs3 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Präklusion nicht vorliege, weil der Verhandlungsgegenstand in der Bauverhandlung vom 7. November 1977 um die Anschüttung des Bauplatzes und des Zufahrtsweges zu diesem (und damit um eine Erhöhung des Niveaus um 80 cm) erweitert worden sei, nicht zutreffe, weil diese Maßnahmen in den "Einreichungsunterlagen, welche auch bei der Bauverhandlung vorgelegen" seien, "eingetragen" gewesen seien. Die Baubehörde zweiter Instanz habe daher im angefochtenen Bescheid zu Recht den Eintritt der Säumnisfolgen angenommen und die Berufung des Einschreiters auf Grund dieses Umstandes als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung vom 24. Mai 1978 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, und zwar des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Puchberg in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 30. März 1978 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 1. März 1978 erhobene Berufung, gestützt auf §42 Abs1 und 2 AVG 1950, aus dem Grunde als unzulässig zurückgewiesen, daß vom Beschwerdeführer Einwendungen nicht erhoben worden sind und daß er dem Bauvorhaben als zustimmend anzusehen ist. Es bildet demnach die Bestimmung des §42 Abs1 und 2 AVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Begründung des Bescheides des Gemeinderates. Ein Abspruch über das Bauvorhaben, für den der Flächenwidmungsplan eine Rechtsgrundlage bilden könnte, ist nicht Gegenstand des Bescheides des Gemeinderates. Bei seiner Erlassung ist der Flächenwidmungsplan weder angewendet worden noch konnte seine Anwendung in Betracht kommen.

Auch für die Begründung des angefochtenen Bescheides bildet die Bestimmung des §42 Abs1 und 2 AVG 1950 die tragende Rechtsgrundlage. Bei seiner Erlassung ist der Flächenwidmungsplan nicht angewendet worden. Es kann daher die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung des gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes in seinen Rechten verletzt worden zu sein, nicht zutreffen.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Vorschriften sind Bedenken weder vorgebracht worden noch beim VfGH entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Dabei war nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, weil er eine derartige Rechtsverletzung nicht behauptet hatte (vgl. VfSlg. 8814/1980, 8920/1980, 9144/1981).

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B415.1978

Dokumentnummer

JFT_10188786_78B00415_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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