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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag auf Beischaffung des Verfahrensaktes über einen Strafprozess war als Beweisantrag untauglich gestellt gewesen, weil die Angabe verabsäumt worden war, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes sich welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände ergeben sollten (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130211.X01Im RIS seit
09.09.2005