RS Vwgh 2005/8/10 2002/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2005
beobachten
merken

Index

22/03 Außerstreitverfahren
23/04 Exekutionsordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
EStG 1988 §6;
LiegenschaftsbewertungsG 1992;

Rechtssatz

Die Tauglichkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft nach dem Ertragswert wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht und findet sich auch im Schrifttum bestätigt (Hinweis Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 109; Lenneis, ÖStZ 1998, 572 ff, und ÖStZ 1999, 590 ff - die gegenteiligen Darlegungen von Stingl/Rauscher in ÖStZ 1999, 505 ff, und ÖStZ 2000, 140 ff, überzeugen nicht, weil sie die eindeutigen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. Oktober 1974, 1411/74, VwSlg 4747 F/1974, negieren wollen). Einer Anwendung des Liegenschaftsbewertungsgesetzes - LBG, BGBl. Nr. 150/1992, steht sein in § 1 normierter Geltungsbereich entgegen, der in der genannten Vorschrift mit "allen gerichtlichen Verfahren" (Abs. 1) und mit "Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, dass der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichtes außer Kraft tritt" (Abs. 2) definiert wird. Aus einem "Verstoß" gegen Bestimmungen des LBG kann eine Rechtswidrigkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten damit von vornherein nicht resultieren, was allerdings nichts daran ändert, dass einige der im LBG festgeschriebenen Bewertungsregeln auch für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft als dazu brauchbar angesehen werden können, die Schlüssigkeit eines solchen Schätzungsvorganges im Abgabenverfahren zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130132.X03

Im RIS seit

07.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten