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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0373 E 27. April 2000 VwSlg 15404 A/2000 RS 1 (Hier: Das Fahrzeug ist maximal 150 m nach der Unfallstelle (auf Grund eines technischen Gebrechens) zum Stillstand gekommen. Der Verkehrsunfall wurde in der Zeit von ca. 22.30 Uhr bis 22.40 Uhr verursacht, wobei die Bfin um 22.45 Uhr zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert wurde. Die einschreitenden Polizeibeamten sind um 22.40 Uhr wegen eines Verkehrsunfalles an jenen Ort beordert worden, wo der von der Bfin vorher gelenkte, stark beschädigte Pkw stand. Während der Amtshandlung am Ort des abgestellten Fahrzeuges hat eine andere Funkstreife den "eigentlichen Unfallort" festgestellt und fotografiert. Aus der Zusammenschau dieser Umstände geht der Gerichtshof davon aus, dass der Bfin die Rechtswohltat des § 99 Abs. 2 lit. e zweiter Halbsatz StVO 1960 sehr wohl zuzubilligen gewesen wäre, zumal es nur zu einer geringen zeitlichen Verzögerung der Kenntnis der Polizeiorgane von der Beschädigung des Fahrbahnteilers gekommen ist und es somit einer Initiative des Beschädigers gar nicht bedurfte).Stammrechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs 2 lit e StVO ist es - im Gegensatz zu § 4 Abs 5 StVO - nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung über die bei einem Verkehrsunfall eingetretene Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs bei einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund (hier wurde weder ein Vertreter des vom Beschädiger angeblich über Handy verständigten ÖAMTC noch ein Vertreter der Straßenmeisterei zur Klärung der Frage, ob der Schaden gemeldet worden sei, einvernommen).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020057.X01Im RIS seit
09.09.2005