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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs4;Rechtssatz
Wurde die Werbung auf einer neuen Vorrichtung und nicht auf den ursprünglich vorhandenen Trägern angebracht, so handelt es sich nicht um ein "Wiederanbringen einer bereits angebrachten und rechtskräftig bewilligten Reklametafel" (Hinweis E 9. Oktober 1951, VwSlg 2264 A/1951, ergangen zu den Vorgängerbestimmungen der StPolO 1947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020203.X02Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012