RS Vwgh 2005/8/11 2004/02/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2005
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs4;
StVO 1960 §94b Abs1 litb;

Rechtssatz

Wurde die Werbung auf einer neuen Vorrichtung und nicht auf den ursprünglich vorhandenen Trägern angebracht, so handelt es sich nicht um ein "Wiederanbringen einer bereits angebrachten und rechtskräftig bewilligten Reklametafel" (Hinweis E 9. Oktober 1951, VwSlg 2264 A/1951, ergangen zu den Vorgängerbestimmungen der StPolO 1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020203.X02

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten