RS Vwgh 2005/8/11 2005/02/0193

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0158 E 25. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Alkomaten gelegen sein sollte, war die belangte Behörde nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0134).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020193.X02

Im RIS seit

15.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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