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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs3 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0192 B 8. August 1996 RS 1(Hier: Der Mandatsbescheid ist durch die rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten, sodass eine Verpflichtung des Bf zur Tragung der damit auferlegten Kosten nicht (mehr) besteht. Da diese aber infolge des Ablaufes der Frist des § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO 1960 dem Bf auch nicht mehr auferlegt werden dürfen, würde sich seine Rechtsstellung durch eine Entscheidung des VwGH über die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht ändern.)Stammrechtssatz
Am Rechtschutzbedürfnis mangelt es im Fall einer Säumnisbeschwerde, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Bf keine andere wäre als ohne diese Entscheidung (hier: der Bf hatte inzwischen eine Klasse erfolgreich wiederholt und den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, der mit der unerledigt gebliebenen Berufung durchgesetzt werden sollte, aus eigener Kraft erreicht).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020394.X03Im RIS seit
20.09.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017