RS Vwgh 2005/8/11 2004/02/0394

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §57 Abs3 ;
B-VG Art132;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0192 B 8. August 1996 RS 1(Hier: Der Mandatsbescheid ist durch die rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten, sodass eine Verpflichtung des Bf zur Tragung der damit auferlegten Kosten nicht (mehr) besteht. Da diese aber infolge des Ablaufes der Frist des § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO 1960 dem Bf auch nicht mehr auferlegt werden dürfen, würde sich seine Rechtsstellung durch eine Entscheidung des VwGH über die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht ändern.)

Stammrechtssatz

Am Rechtschutzbedürfnis mangelt es im Fall einer Säumnisbeschwerde, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Bf keine andere wäre als ohne diese Entscheidung (hier: der Bf hatte inzwischen eine Klasse erfolgreich wiederholt und den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, der mit der unerledigt gebliebenen Berufung durchgesetzt werden sollte, aus eigener Kraft erreicht).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020394.X03

Im RIS seit

20.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten