RS Vwgh 2005/8/11 2003/02/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0362 E 8. November 1996 RS 1(Hier nur der zweite Satz und mit dem Zusatz: Eine derartige Weigerung verletzt § 5 Abs. 2 StVO 1960, sodass die bloße Anführung dieser Norm als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem § 44a Z. 2 VstG widerspricht.)

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 5 Abs 2 und 4 StVO idF der 19ten StVO-Nov ist von den die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, betreffenden Worten des § 99 Abs 1 lit b idF der 19ten StVO-Nov umfaßt. § 5 Abs 4 StVO ist als eine Ausformung des § 5 Abs 2 StVO anzusehen und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, stellt im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar. Die bisherige Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 StVO idF VOR der 19ten StVO-Nov, wonach der angeordneten Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer zum Zwecke der Ablegung des Alkotests Folge zu leisten ist (Hinweis E 12.4.1996, 96/02/0025), ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 4 StVO weiter anwendbar. Mit den Worten "sich vorführen zu lassen" in § 99 Abs 1 lit b StVO idF der 19ten StVO-Nov wird auf § 5 Abs 5 StVO idF der 19ten StVO-Nov - betreffend Verbringung zu einem Arzt unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - Bezug genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020170.X03

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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