RS Vwgh 2005/8/11 2005/02/0104

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0222 E 17. November 1995 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die nach einer anderen Verwaltungsvorschrift für ein konkretes Vorhaben erforderliche Bewilligung berührt die Bewilligungspflicht gemäß § 82 StVO nicht, diesfalls sind - voneinander unabhängig - zwei oder mehrere Bewilligungen einzuholen. Bewilligungen nach anderen Verwaltungsvorschriften sind daher nicht als Vorfrage (§ 38 AVG) zu qualifizieren. Es besteht auch keine zwingende zeitliche Reihenfolge in die Richtung, daß die nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen vor der straßenpolizeilichen Genehmigung zu erteilen wären, zumal eine derart zwingende zeitliche Verfahrensabfolge nirgends verankert ist (Hinweis auf Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht 1ter Teil, StVO 1960, o3te Aufl, RZ 13 zu § 82 StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020104.X01

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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