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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/02/0222 E 17. November 1995 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die nach einer anderen Verwaltungsvorschrift für ein konkretes Vorhaben erforderliche Bewilligung berührt die Bewilligungspflicht gemäß § 82 StVO nicht, diesfalls sind - voneinander unabhängig - zwei oder mehrere Bewilligungen einzuholen. Bewilligungen nach anderen Verwaltungsvorschriften sind daher nicht als Vorfrage (§ 38 AVG) zu qualifizieren. Es besteht auch keine zwingende zeitliche Reihenfolge in die Richtung, daß die nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen vor der straßenpolizeilichen Genehmigung zu erteilen wären, zumal eine derart zwingende zeitliche Verfahrensabfolge nirgends verankert ist (Hinweis auf Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht 1ter Teil, StVO 1960, o3te Aufl, RZ 13 zu § 82 StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020104.X01Im RIS seit
09.09.2005