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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;Rechtssatz
Der Bsch hat in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des "Einschreiters" (gemeint: Bsch) beantragt. Aus diesem Vorbringen des Bsch ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belBeh nicht zu verstehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2001/05/0049).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020122.X01Im RIS seit
15.09.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011