RS Vwgh 2005/8/11 2004/02/0394

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0161 B 3. Oktober 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für die meritorische Behandlung eine Beschwerde; aus § 33 Abs 1 VwGG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt; eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020394.X01

Im RIS seit

20.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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