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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2000/09/0063 B 14. Mai 2001 RS 2 Hier lautet der letzte Satz: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bloß zur Folge, dass dem Beschwerdeführer noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im Fall seiner Suspendierung: allenfalls entsprechend verminderte) Bezüge auszuzahlen wären.Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Bezüge für den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides nachzuzahlen wären; für diesen Zeitraum läge kein Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 vor. Dieses mögliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens träte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon ein, ob der gegen die Entlassung des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also nicht erforderlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bloß zur Folge, dass dem Beschwerdeführer noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Wiederantritt seines Dienstes Bezüge auszuzahlen wären.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090023.A03Im RIS seit
21.10.2005