RS Vwgh 2005/8/24 AW 2005/09/0023

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Über den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil er als Revierinspektor in einem Polizeiwachzimmer in mehreren Angriffen vier anderen Sicherheitswachebeamten, die sich mit ihm gemeinsam im Dienst befanden, ohne ihr Wissen das Medikament Nozinan mit dem Wirkstoff Levomepromazin verabreicht hatte, wodurch es für die Dauer von sechs bis 36 Stunden zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität gekommen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kosten seines Hauses allein tragen und er seiner ehemaligen Ehegattin Zahlungen leisten muss, sind keine Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Auch sind die angesichts der unbestrittenen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bestehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Dienstverhältnisses sowie daran, dass er sich nicht im Polizeidienst befindet, auch während des Beschwerdeverfahrens als beträchtlich zu veranschlagen. Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass nicht zu ersehen ist, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090023.A04

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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