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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Wurde der Bescheid einer Abgabenbehörde zweiter Instanz einer Gemeinde von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1981, Zl. 2688/80, mit Hinweis auf den Beschluss vom 1. Juni 1976, Zl. 1789/74, VwSlg 9074 A/1976).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160190.X01Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009