RS Vwgh 2005/8/25 2004/16/0281

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §92 Abs1;
LAO Stmk 1963 §69 Abs1;

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse hat zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (Hinweis E 22. November 1996, 92/17/0207).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160281.X03

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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