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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse hat zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (Hinweis E 22. November 1996, 92/17/0207).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160281.X03Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015