RS Vwgh 2005/8/29 AW 2005/09/0024

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Veröffentlicht am 29.08.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Teilunterschutzstellung nach dem DMSG - Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer u.a., dass den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn zu erwartenden - nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteilen in Wahrheit kein öffentliches Interesse gegenüberstehe, weil bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG vorlägen. Damit macht er jedoch einen Anspruch geltend, den er in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG geltend machen kann, nicht aber im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen einen Unterschutzstellungsbescheid. Alle jene Argumente, die er zur Frage des öffentlichen Interesses und des zu erwartenden unverhältnismäßigen Nachteils ins Treffen führt, können in einem Antrag nach § 5 Abs. 1 DMSG vorgebracht werden. Mit der rechtskräftigen Unterschutzstellung ist das öffentliche Interesse dargetan.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090024.A01

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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