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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Teilunterschutzstellung nach dem DMSG - Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer u.a., dass den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn zu erwartenden - nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteilen in Wahrheit kein öffentliches Interesse gegenüberstehe, weil bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG vorlägen. Damit macht er jedoch einen Anspruch geltend, den er in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG geltend machen kann, nicht aber im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen einen Unterschutzstellungsbescheid. Alle jene Argumente, die er zur Frage des öffentlichen Interesses und des zu erwartenden unverhältnismäßigen Nachteils ins Treffen führt, können in einem Antrag nach § 5 Abs. 1 DMSG vorgebracht werden. Mit der rechtskräftigen Unterschutzstellung ist das öffentliche Interesse dargetan.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090024.A01Im RIS seit
30.09.2005