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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Angesichts der evidenten Behinderung des nigerianischen Asylwerbers (das Bundesasylamt spricht von einem ausgeprägten Rundrücken) wäre es vor dem Hintergrund des § 8 AsylG unabhängig von seiner Fluchtgeschichte Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, die Situation entsprechend behinderter Menschen in Nigeria zu ermitteln. Der allgemeine Hinweis, dass keine "exzeptionelle Situation" (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe bzw. Hungersnot) bestehe, genügt dieser Anforderung nicht. Vor allem aber hätte abgeklärt werden müssen, ob das vom Asylwerber geschilderte Verfolgungsszenario einen realen Hintergrund hat, ob also Angriffe gegen behinderte Personen in der vom Asylwerber dargestellten Art tatsächlich in Nigeria bekannt sind oder nicht. Erst auf Grundlage entsprechender Informationen wäre eine mängelfreie Würdigung des Vorbringens des Asylwerbers möglich gewesen. (Hier: Der Asylwerber gibt an, aus Angst vor den Bewohnern seines Dorfes - weil man ihn im Hinblick auf seine Behinderung zwecks Opferung habe gefangen nehmen wollen - geflohen zu sein.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010550.X01Im RIS seit
22.09.2005