RS Vwgh 2005/8/30 2004/01/0550

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Angesichts der evidenten Behinderung des nigerianischen Asylwerbers (das Bundesasylamt spricht von einem ausgeprägten Rundrücken) wäre es vor dem Hintergrund des § 8 AsylG unabhängig von seiner Fluchtgeschichte Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, die Situation entsprechend behinderter Menschen in Nigeria zu ermitteln. Der allgemeine Hinweis, dass keine "exzeptionelle Situation" (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe bzw. Hungersnot) bestehe, genügt dieser Anforderung nicht. Vor allem aber hätte abgeklärt werden müssen, ob das vom Asylwerber geschilderte Verfolgungsszenario einen realen Hintergrund hat, ob also Angriffe gegen behinderte Personen in der vom Asylwerber dargestellten Art tatsächlich in Nigeria bekannt sind oder nicht. Erst auf Grundlage entsprechender Informationen wäre eine mängelfreie Würdigung des Vorbringens des Asylwerbers möglich gewesen. (Hier: Der Asylwerber gibt an, aus Angst vor den Bewohnern seines Dorfes - weil man ihn im Hinblick auf seine Behinderung zwecks Opferung habe gefangen nehmen wollen - geflohen zu sein.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010550.X01

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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