RS Vwgh 2005/8/30 2003/01/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §20;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die gefälschte Urkunde ausgewirkt hat, diese Fälschung veranlasst oder hievon Kenntnis gehabt hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2 (1998), Seite 1488, E 104). Mit seinem Vorbringen, nicht er, sondern eine andere Person habe die vorgelegte Bestätigung der Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband gefälscht, zeigt der Einbürgerungswerber daher keinen für den herangezogenen Wiederaufnahmegrund wesentlichen Gesichtspunkt auf. Auch mit seinem Vorbringen, er habe von der Fälschung keine Kenntnis gehabt und nicht in "Irreführungsabsicht" gehandelt, verkennt der Einbürgerungswerber, dass der erste Tatbestand der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch erfüllt ist, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde oder eine gerichtlich strafbare Handlung "herbeigeführt wurde". Darauf, ob der Einbürgerungswerber in "Irreführungsabsicht" gehandelt hat und der Bescheid "erschlichen" wurde, kommt es daher nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010416.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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